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Minderung des Reisepreises

Eine Minderung des Reisepreises setzt zwingend voraus, dass der Reisende die Mängel umgehend nach Erkennen beim Veranstalter oder dessen Vertreter angezeigt hat (§ 651d Absatz 2 BGB). Dem Veranstalter soll unbedingt damit die Gelegenheit eingeräumt werden, den Mangel auszuräumen. Deshalb hat die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter und nicht gegenüber dem Leistungsträger (Hotel oder Beförderer) zu erfolgen.
Die jeweiligen Ansprechpartner (besonders Ansprechpartner Vorort) müssen dem Reisenden zumindest in den Reiseunterlagen genannt werden.
Ist eine örtliche Reiseleitung nicht vorhanden oder nicht erreichbar, muss im Regelfall der Reiseveranstalter in Deutschland informiert werden.

Chancen vor Gericht

Die meisten Prozesse werden vor den Amtsgerichten und im Berufungsfall vor den Landgerichten mit einem Streitwert von mindestens 5.000,01 Euro ausgetragen.
Die gewöhnlichen Streitwerte, um die zwischen Veranstaltern und Reisenden prozessiert wird, die Grenze von 5.000 € nicht oft vorkommend übersteigen, wird die Vereinheitlichung der Rechtsprechung in diesem rechtlichen Bereich eher mühsam vorangehen.
Wunderlich ist die inzwischen fast unüberschaubare Fülle von Entscheidungen deshalb nicht.
Die Gerichte werden sich noch öfters zu der Frage äußern müssen, ob Reisemängel vorliegen und Geschädigte zu ihrem Recht kommen.
Da die Richter bei der Urteilsfindung natürlich nicht alle vergleichbaren Fälle zu Rate ziehen kann, ist der Geschädigte gut daran auf bereits getroffene günstige Urteile zu verweisen.

 

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- weitere Tipps auf die Reise (zum Beispiel über mögliche Gefahrenquellen in einer Hotelanlage für Kinder und vor allem Kleinkinder. - Oder was tun bei Erkrankungen? - Oder wollen Sie vielleicht mit Tieren Reisen?) sind hier ein Paar Zeilen tiefer zu finden.

 

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